VDI 3814 Leitfaden-Serie — Teil 20 von 21
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#20 GModG §56 ist da: 70 kW statt 290 kW, und das TIBM wird Pflicht

· aktualisiert 5. August 2026 · Dennis Wieczorek

GModG §56 – 70 kW statt 290 kW, TIBM wird Pflicht

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Letzte Woche ist etwas passiert, das erstaunlich leise über die Bühne ging: Am 28. Juli 2026 wurde das GModG im Bundesgesetzblatt verkündet, seit dem 29. Juli ist es in Kraft. Und damit ist der Paragraf, den du kennst, weg.

§71a Gebäudeautomation im GEG: ersetzt. An seiner Stelle steht jetzt §56 „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung”. Dass es die Nachfolgeregelung ist, sagt das Gesetz übrigens selbst: In §60b wird die Angabe „§71a” schlicht durch „§56” ersetzt.

Warum ich dir das ausgerechnet zusammen mit dem Technischen Monitoring schreibe? Weil die AMEV-Empfehlung Nr. 178 „Technisches Monitoring 2025” vom 30. April 2025 stammt und durchgängig mit §71a argumentiert. Die Methode darin ist hervorragend. Ihr Rechtsrahmen ist seit letzter Woche überholt.

Problem

Was sich mit §56 konkret ändert:

  • Aus über 290 kW wird über 70 kW. Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Nennleistung (Heizungsanlage, Klimaanlage, kombinierte Anlagen) müssen bis zum Ablauf des 31.12.2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet sein. Der Kreis betroffener Gebäude vervielfacht sich damit.
  • Der Neubau bekommt feste Automationsgrade. Über 290 kW mindestens Grad B, über 70 kW mindestens Grad C, jeweils nach DIN/TS 18599-11:2025-10.
  • Das TIBM wird gesetzliche Pflicht. Für zu errichtende Nichtwohngebäude fordert Absatz 3 Nr. 2 ein technisches Inbetriebnahmemanagement einschließlich der Einregelung. Aus „vertraglich klug” wird „rechtlich gefordert”.
  • Zwei Anforderungen sind komplett neu. Die Raumklimaqualität ist zu überwachen (Abs. 2 Nr. 6), und die Beleuchtung ist automatisch zu steuern, angemessen zoniert und mit Belegungserkennung (Abs. 6).
  • Die Daten gehören dem Betreiber, nicht dem System. Absatz 2 Nr. 2 verlangt eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig möglich sind.

Begriffe

Bevor wir Gesetz und Monitoring zusammenbringen: drei Kürzel, die in Projekten ständig durcheinandergehen. Die TMon 2025 zieht die Grenzen sauber.

TIBM: Technisches Inbetriebnahmemanagement

Alle Leistungen für Planung, Durchführung und Dokumentation der technischen Inbetriebnahme, sowohl der einzelnen Anlagen als auch ihres gewerkeübergreifenden Zusammenwirkens. Das ist Werkleistung von Fachplanung und Errichtern. Und genau das fordert §56 Abs. 3 Nr. 2 jetzt per Gesetz, einschließlich der Einregelung: mindestens eine Heizperiode für die Wärmeerzeugung, mindestens eine Kühlperiode für die Kälteerzeugung.

IBMon: Inbetriebnahme-Monitoring

Die Überprüfung der Leistungen des TIBM. Das ist Qualitätssicherung und ein optionaler Bestandteil des TMon. Es prüft nicht die Anlage, sondern ob das Inbetriebnahmemanagement seine Arbeit gemacht hat.

TMon: Technisches Monitoring

Die datenbasierte Prüfung der funktionalen Leistungsfähigkeit über Planung, Bau und erste Nutzungsphase hinweg. Beauftragt vom Bauherrn, erbracht von ihm selbst oder einem unabhängigen Dritten, finanziert aus DIN 276 KG 740. Wichtig: TMon ersetzt weder ganz noch teilweise die Werkleistungen von Planern und Errichtern, es kommt zusätzlich obendrauf.

Die Merkhilfe: TIBM macht, IBMon prüft das Machen, TMon prüft das Ergebnis.

Die Methode der TMon 2025 bleibt gültig, ihr Rechtsrahmen nicht: Aus über 290 kW wird über 70 kW, und aus einer guten vertraglichen Idee wird eine gesetzliche Pflicht.


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Praxisszenen

Drei Sätze, die du in den nächsten Monaten oft hören wirst.

„Unser Gebäude hat 120 kW, uns hat das nie betroffen.”

Bisher stimmte das sogar: Der alte §71a zog die Grenze bei über 290 kW. Der neue §56 zieht sie bei über 70 kW, Frist bis zum Ablauf des 31.12.2029.

Lösung: Nimm dir die Nennleistungen deiner Bestandsgebäude vor, also Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage und kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Alles über 70 kW gehört auf die Liste. Ein Detail, das dabei hilft: Wurde bis zu drei Jahre vor dem 01.01.2027 ein GA-System eingebaut, das die Anforderungen aus Absatz 2 nicht erfüllt, darf die Nachrüstung später erfolgen, dann gilt eine Frist von zehn Jahren.

„Das TIBM macht der Planer doch sowieso.”

Im Grundsatz ja. Nur trifft die HOAI dazu nur wenige inhaltliche Festlegungen, und genau deshalb benennt die TMon 2025 offen, dass rund um das TIBM vielfach inhaltliche und organisatorische Unklarheiten auftreten. Sie definiert deshalb erstmals Mindestanforderungen an den Leistungsumfang (Anlage 3).

Lösung: Schreib das TIBM als Werkleistung sauber aus und lass es nicht im TMon verschwinden. Sonst vermischst du Werkleistung und Qualitätssicherung, und am Ende prüft sich jemand selbst.

„Die Daten liefern wir schon irgendwie.”

Das ist der Satz, an dem später das komplette Monitoring hängt. Die TMon 2025 verlangt die Übergabe zwingend als csv, dazu direkten plattform- und firmenunabhängigen Zugriff auf die Datenbank, Momentanwerte in maximal 15-Minuten-Schritten und den Nachweis der korrekten Datenübergabe vor dem Probebetrieb. Das ist Errichterpflicht und muss vor der Abnahme realisiert sein. §56 Abs. 2 Nr. 2 fordert inhaltlich jetzt dasselbe.

Lösung: Verankere es dort, wo es hingehört: im GA-Lastenheft nach VDI 3814 Blatt 2.1, Abschnitt 8.11 Historisierung und Trendaufzeichnung, und anschließend im Leistungsverzeichnis. Wer diesen Abschnitt leer lässt, bekommt später keine auswertbaren Daten.

Und jetzt kommt alles zusammen

§56 sagt, was ein GA-System können muss. Aber „können muss” ist noch keine Planung. Von der Anforderung bis zum Nachweis führt ein Weg über fünf Stationen, und die kennst du alle schon.

1. Die Anforderung: §56 Absatz 2

Sechs Fähigkeiten muss das System mitbringen: Verbräuche kontinuierlich überwachen, protokollieren, analysieren und anpassen, Daten über eine frei konfigurierbare Schnittstelle herstellerunabhängig zugänglich machen, Anforderungswerte zur Energieeffizienz aufstellen, Effizienzverluste erkennen, den Betreiber über Verbesserungen informieren und die Raumklimaqualität überwachen. Nichts davon passiert von allein.

2. Die Planung: VDI 3814 Blatt 3.1

Aus „überwachen, protokollieren, analysieren” werden in der Planung konkrete GA-Funktionen: Datenaufzeichnung, Grenzwertüberwachung, Alarm- und Ereignismeldung, dazu die Anwendungsfunktionen. Blatt 3.1 liefert dir diese GA-Funktionen und damit die Spalten deiner Funktionsliste. Was dort nicht markiert ist, wird nicht geschuldet und nicht abgerechnet. So einfach und so hart ist das.

3. Die Wiederverwendung: Blatt 3.2 und 3.2.1

GA-Funktionsmakros bündeln mehrere Funktionen zu einer wiederverwendbaren Einheit, statt jede Einzelfunktion neu zu beschreiben. Blatt 3.2 liefert die Grundlagen, Blatt 3.2.1 die Makros für die Raumautomation. Und jetzt schau nochmal auf §56: Raumklimaqualität überwachen, Beleuchtung automatisch, zoniert, mit Belegungserkennung. Das ist eins zu eins Raumautomation. Genau dafür gibt es diese Makros.

4. Die Datenpunkte: der AMEV BACtwin

Bleibt die Frage, die in der Praxis am meisten Zeit frisst: Welche Datenpunkte gehören zu diesem Betriebsmittel? Da ist der BACtwin unverändert deine beste Antwort. Bibliothek 3 sagt dir, welche Datenpunkte ein Aggregat typischerweise mitbringt, Bibliothek 2 sagt dir, wie jeder einzelne heißt und aufgebaut ist. Herstellerneutral und kostenfrei.

5. Der Nachweis: die AMEV TMon 2025

Jetzt schließt sich der Kreis: Prüfgröße, Zielwert, Toleranz, Istwert. Der Probebetrieb läuft ohne korrigierende händische Eingriffe, der Monitoring-Bericht bewertet quantitativ. Nicht „läuft im Großen und Ganzen gut”, sondern „Ziel erreicht, Einhaltung an 87 % der Prüfzeitpunkten”. Ein verfehlter Zielwert ist als Mangel zu beschreiben, mit möglichen Ursachen und Hinweisen zur Behebung.

Ein Zahlen-Detail, das ich richtig gut finde

Die AMEV setzt in ihrer Anlage 5 die Prüfschwelle für Erzeuger bei über 70 kWth an: Gasbrennwertkessel, Wärmepumpe, BHKW. Diese Zahl stand dort schon im April 2025, ganz ohne Gesetz im Rücken.

Und jetzt macht §56 exakt dieselbe Zahl zur Rechtspflicht für die Gebäudeautomation. Manchmal ist die Fachwelt einfach schneller als der Gesetzgeber.

Neu in der GA-Coach App

Weil das Thema gerade so viele Fragen aufwirft, gibt es dazu ab sofort ein eigenes Lernmodul. Mit dem Update v26.2.6 ist neu in der App:

  • Technisches Monitoring (TMon) 2025 als PRO-Modul auf Level Profi: 8 Themen, 2,5 bis 3 Stunden, von der sauberen Trennung TMon, TIBM und IBMon über Monitoring-Konzept, Prüfgrößen und Probebetrieb bis zum vollständigen Abgleich mit GModG §56.
  • 24 neue Quizfragen dazu, je 8 leicht, mittel und schwer. Eine Runde dauert 3 bis 5 Minuten, danach weißt du, ob das Thema wirklich sitzt.
  • In jedem Thema findest du die markierten Abgleichblöcke: ⚖️ zur VDI 3814 und ⚡ zum GModG, also genau dort, wo die TMon 2025 noch mit §71a argumentiert.

Werkzeug-Tipp aus der App: §56 verlangt im Neubau Automationsgrad B oder C nach DIN/TS 18599-11. Wenn du wissen willst, welche Ausführungsvariante einer Funktion auf welche GA-Effizienzklasse einzahlt: Der GA-Effizienz-Wizard unter PRO-Tools führt dich von der Kategorie über die Funktion zur Variante und gibt dir den passenden Ausschreibungstext gleich mit. Kein Blättern in der Norm.

Und bei der Frage „welche Datenpunkte überhaupt?”: Der AMEV BACtwin bleibt die beste kostenfreie Grundlage. BACtwin-2026-ZIP herunterladen, entpacken, dann in den Excel-Tabellen nachschlagen: Bibliothek 3 für die Aggregate (welche Datenpunkte), Bibliothek 2 für die Objekte dahinter (wie jeder heißt). Übersicht: amev-online.de → Gebäudeautomation → BACtwin.

Dein 60-Sekunden-Check für jedes Projekt:

  • Nennleistung über 70 kW? Dann steht das Gebäude auf der Liste, Frist 31.12.2029.
  • Neubau? Dann Automationsgrad B über 290 kW, C über 70 kW nach DIN/TS 18599-11:2025-10.
  • TIBM ausgeschrieben, einschließlich Einregelung über Heiz- und Kühlperiode?
  • Raumklimaqualität und Beleuchtungssteuerung in der Funktionsliste abgebildet?
  • Datenübergabe als csv, herstellerunabhängig, im Lastenheft verankert?

Fazit

Nutz die AMEV TMon 2025 weiter als Methodenwerkzeug: Konzept, Prüfgrößen, Probebetriebe und Berichte gelten unverändert. Ersetze aber überall dort die Rechtsgrundlage, wo noch „§71a” und „290 kW” steht.

Und dann der ehrliche Teil: Ein Gesetz macht noch keine funktionierende Anlage. §56 sagt, was ein GA-System können muss. Ob es das wirklich tut, verrät dir am Ende nur eins — ein Blick in die Betriebsdaten.


Du willst das Thema nicht nur überfliegen, sondern sitzen haben?

  • Das neue Modul Technisches Monitoring (TMon) 2025 in der GA-Coach App: 8 Themen, 2,5 bis 3 Stunden, inklusive Abgleich zu VDI 3814 und GModG §56.
  • Danach die 24 neuen Quizfragen, je 8 leicht, mittel und schwer. Eine Runde dauert 3 bis 5 Minuten.
  • Ein PRO-Modul, und PRO testest du 7 Tage kostenlos, ohne Zahlungsdaten.

Denn eins ändert sich durch kein Gesetz: Am Ende zählt, ob die Anlage das leistet, was geplant war.

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